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Bildquelle: Google Earth, Obernalb https://earth.google.com/web/search/2070+obernalb+retz/@48.74732877,15.94568414,255.22689404a,1949.47604067d,35y,0h,55.36685477t,0r/data=CnwaUhJMCiQweDQ3NmQ1N2ZiN2I4YTQzNjc6MHg1YzgzMDFiMmJiYmZmZGEZcfGmEelfSEAh0EWefxbmL0AqEjIwNzAgb2Jlcm5hbGIgcmV0ehgBIAEiJgokCWWAaM-6lCNAEZDkApK6lCPAGc9csoLI7WNAIVWJlXfI7WPA[abgerufen 7.11.2020]

A-1822-Franziszeischer Kataster, NÖL 1822, Obernalb, Katastermappe

C.4-1935-ÖStA/KA/BS LA 1.Rep, 3296(4146) 1935, Retz Umgebung, Luftaufnahme

C.1-1931-ÖStA/KA/BS LA 1.Rep, 3294(790) 1931, Retz Umgebung, Luftaufnahme

C.2-1931-ÖStA/KA/BS LA 1.Rep, 3295(791) 1931, Retz, Luftaufnahme

C.3-1932-ÖStA/KA/BS LA 1.Rep, 3293(1164) 1932, Retz Bahnhof, Luftaufnahme

Mühlbach-Nalbbach-Altbach-(Seebach) Areal
Bildquelle: Niederösterreich Atlas, https://atlas.noe.gv.at/webgisatlas/(S(spsdsu0gjzil2gtlkf3ivoz0))/init.aspx?karte=atlas_gst

A.1.-1822-Franziszeischer Kataster, NÖL 1822-Franziszeischer Kataster, NÖL, Detail. Kein Mühlbacharm eingezeichnet.

A.2. -1822-Franziszeischer Kataster, BEV 1822-Franziszeischer Kataster, BEV, Detail. Mühlbacharm eingezeichnet.

A.1.-1823-Franziszeischer Kataster, NÖL 1823-Franziszeischer Kataster, NÖL, in den Mappen ausgewiesene Bachparzellen

A.2.-1823-Franziszeischer Kataster, NÖL, Parzellenprotokoll 1823-Franziszeischer Kataster, NÖL, Das Parzellenprotokoll für Bachgrundstücke weist den unteren Teil des Altbach als "Mühlbach", die Grundstücknummer 2810 als "Abgangsgraben" aus.

B-1867-Kataster, BEV 1867-Kataster, BEV, Detail. Verlauf des Mühlgraben Ortried (Parzelle 264) Mühlbach parif. Wiese

B-1883-Wasserkarte zu Wasserbuch Oberhollabrunn, BHHA 1883 - Wasserkarte zum Wasserbuch Oberhollabrunn, Detail zeigt den Zulauf zur Mühle.

B-1895-Flächenprotokoll, BEV, Detail 1895-Flächenprotokoll, BEV, Detail, Parzelle 264 Flächeninhalt 1895(20a29) mit Veränderungen um 1910 bzw. 1919 bis 1922(15a79)

B-1911-Grundbuch, BGHA 1911-Grundbuch, BGHA, EZ 117, T.Z. 2422/11, Parzelle 264 wird im Flächenausmaß geändert. Plan

C-1913-Kataster, BEV, Detail 1913-Kataster, Verlauf der Parzelle 264 (wie 1867)

C-1942-Grundbuch, BGHA 1942-Grundbuch, BGHA, EZ 117, T.Z. 1007/42, Teilung der Parzelle 264 [264/2 verkauft, 1943 wird 264/1 an die Gemeinde Obernalb verkauft]

C-1963-Grundbuch, BGHA 1963-Grundbuch, BGHA, EZ 117, T.Z. 4349.4356/63, Mappenberichtigung Parzelle 264, Spangengrundstück aufgehoben, 264/4 eigenständig, abgetrennt von 264/3

C-1964-Grundbuch, BGHA 1964-Grundbuch, BGHA, EZ 117, Darstellung der Mappe geändert, Neubau der Mühle

C-1981-Grundbuch, BGHA 1981-Grundbuch, BGHA, EZ117, Trennstück 2 von 264/3 gekauft

C-1991-Grundbuch, BGHA 1991-Grundbuch, BGHA, EZ 117, Trennstücke 264/2 und 264/4, Abtretungen

...
EZ 1513

A.1.-1822-Franziszeischer Kataster, NÖL, Detail 1822-Franziszeischer Kataster, NÖL, Parzellen 192 und 193

A.2.-1822-Franziszeischer Kataster, BEV, Parzellen 192 und 193 1822-Franziszeischer Kataster, BEV, Parzellen 192 und 193

B-1867-Kataster, BEV1867-Kataster, BEV, Parzellen 314 und 323

B.1.-1902-Grundbuch, BGHA 1902-Grundbuch, BGHA, EZ 323, Abtretung 5m2

B.2.-1902-Grundbuch, BGHA 1902-Grundbuch, BGHA, EZ 314, Abtretung 5m2

C-1913-Kataster, BEV, Detail 1913-Kataster, BEV, Parzellen 314 und 323

C-1955-Grundbuch, BGHA 1955-Grundbuch, BGHA, Parzelle 314, Teilung in 314/1 Acker und 314/2 Garten

C-1960-Grundbuch, BGHA 1960-Grundbuch, BGHA, EZ1513, 323 hier zugeschrieben

D-2001-Kataster, BEV 2001-Kataster, BEV, Parzellen 314 und 323

Vermessen in Obernalb. EZ 1513 (1789-2021)

Ein Beitrag zur Regionalgeschichte.

von Mag. Regina Maria Jonach

Letztes Update 23.05.2021/22.06.2024/01.09.2024

Vorbemerkungen. Die Recherche geschieht unter zwei Vorannahmen:

  1. Jede Vermessung ist im Anspruch nach jeweils höchst möglicher Genauigkeit mit den jeweils vorhandenen Meßmethoden der Zeit durchgeführt und dokumentiert worden.
  2. In jeder Zeit besteht die Möglichkeit, dass Fehler passiert sind, d.h. tatsächlich unbeabsichtigte Fehlschreibungen, Verwechslungen, falsche Einreihungen, falsche Ablagen etc. Nicht jedoch gemeint sind damit, die GEMACHTEN Fehler, d.h. wo bewusst und vorsätzlich große bürgerrechtliche (wie festgelegt im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1811) (Web)) und/oder menschenrechtliche (wie festgelegt in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) (Web)) Verbrechen begangen wurden, besonders viele z.B. in der Zeit des Nationalsozialismus und Stalinismus (wie sich die beiden Regime übrigens auch gegenseitig gestützt haben, kann man z.B. bei Timothy Snyder (2011) nachlesen; zu Enteignungen in Österreich während der Nazizeit siehe z.B. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich. Forschungsbericht der Historikerkommission der Republik Österreich. Zusammenfassungen und Einschätzungen. Schlussbericht. Wien, Jänner 2003(Web) (Univie.ac.at)).
  3. Die Recherche geschieht in meinem eigenen Interesse und im Zusammenhang mit der Neuvermessung meines Grundstückes, jedoch bin ich selbstverständlich an die Grundsätze wissenschaftlicher Forschung gebunden, d.h. dazu verpflichtet Behauptungen faktisch zu belegen und die Interpretation der Fakten im mir höchst möglichen Maße wahrhaftig vorzunehmen. Des weiteren sind Urheber- bzw. Persönlichkeitsrechte zu beachten. Vorsorglich werden Personennamen der letzten 70 Jahre wenn überhaupt, dann nur mit den Anfangsbuchstaben wiedergegeben.

(Interpretationsvorschläge, Korrekturhinweise für Transkriptionen, etc. bitte an r_jonachAToutlook.at)

Die EZ1513, wie sie sich heute darstellt, grenzt an die Landesstrasse, zwei großflächige Nachbargrundstücke, den heute Altbach genannten Bach und wird durchkreuzt vom derzeit sogenannten "ehemaligen Mühlbacharm". Laut Grundbuch ergeben die fünf Teilstücke insgesammt 1.396m2, laut den Angaben aus dem Niederösterreichischen Atlas aber nur 1.332m2, wobei es bisher nur wenige Punkte gibt, die bereits in der digitalen Katastralmappe festgelegt sind. Für die Neu- bzw. was die Bachgrundstücke angeht Erstvermessung, war daher festzustellen, wie sich diese Diskrepanz herausgebildet haben könnte. Weiters war herauszufinden, ob es für das, - nicht rechtsverbindlich - derzeit die EZ durchschneidende Grundstück 264/3 Betretungsrechte für die Eigentümerin der EZ 1513 gibt. Da ich mir keinen Grundherren oder Bauern vorstellen kann, der ein sein fruchtbares Land durchschneidendes Grundstück verkaufen oder verpachten würde, ohne sich gleichzeitig entsprechende Übertrittsrechte zu sichern, habe ich zunächst nach Hinweisen auf einen diesbezüglichen Kauf- oder Pachtvertrag, bzw. nach einem Servitut gesucht. Im Laufe der Recherche hat sich immer mehr meine Hypothese herausgebildet, wonach das Grundstück 18116/264 gar nie bis in das Gebiet gereicht hat, wo es derzeit - nicht rechtsverbindlich - in der Mappe verzeichnet ist. Diese Hypothese kann ich mittlerweile auch mit Fakten belegen und nehme sie daher als Tatsache solange an, bis ein mir derzeit noch nicht bekannter faktischer Beweis erbracht wird, dass dieses Grundstück auch 1849 die seit den 1940iger Jahren vermessungstechnisch festgelegte Ausdehnung und Grösse gehabt hat und in dieser Ausdehnung und Größe gekauft wurde.

Die von mir recherchierten Quellendokumente sind einerseits in vier Einheiten geteilt, die sich an den bisher für diesen geographischen Raum durchgeführten Katastralmessungen orientieren, wobei A = 1789-1866, B = 1867-1912, C = 1913-2001, D = den Zeitraum ab 2002 meint, andererseits in Digitalcontainern dargestellt und erklärt: in Informationen zu den Flächen der größeren Umgebung, des Areals Mühlbach-Nalbbach-Altbach-(Seebach) und der EZ1513 und relevanten, diese Flächen betreffenden Vereinbarungnen (Die Servitut), Ausschnitten aus relevanten Karten des 19. und 20. Jahrhunderts und einem Quell- und Abkürzungsverzeichnis. Michael Huber hat in seinem Beitrag Informationen zur Definition der Einheit "Quant" als Flächenmaß zusammengestellt. Die Dokumente sind im Österreichischen Staatsarchiv, Bezirksgericht Hollabrunn (Archiv), Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (Archiv), Niederösterreichischen Landesarchiv und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen archiviert.

Für die Geschichte der Vermessung ist zu berücksichtigen, dass sich erst um 1850 ein persönliches Grundbesitzeigentumsrecht, wie wir es heute verstehen, zu entwickeln beginnt, welches bekanntlich in Österreich in der Zeit des Nationalsozialismus gewalttätig und schwer unterlaufen und hintertrieben wurde.

Vor 1850 zu Zeiten der Grundherrschaften war es den Untertanen jedoch auch schon möglich gewesen, die von ihnen bearbeiteten Grundstücke "zu vererben, zu verkaufen, zu tauschen und zu pfänden" Feigl (1999, 2.Aufl, S.15) In Obernalb hatten in der fraglichen Zeit laut Landesschematismus 1796 die Grundherrschaften "Rötz, Probstey Nalb, Malberg, Schratenthal" (Topographischer Landschematismus, oder Aechtes Verzeichniß aller im Erzherzogthume Österreich unter der Ens befindlichen Ortschaften. Zweiter Band. N-Z. Möst. 1796, S.4) Besitzungen. Franz Schweickhardt führt in seiner 1834 publizierten Topographie für Nalb "Althof Retz, Braunsdorf, Eggenburg, Meilberg, Prutzendorf, Schrattenthal, Zellendorf, die Cameralherrschaft Retz, das Stift Altenburg, die Probstei Nalb und [den][...] Freihof in Ober=Nalb" als "Dominien" an "welche hier behauste Unterthanen und Grundholden" gehabt haben. (Schweickhardt, 1834, S.275)

Wie bereits einleitend festgestellt, ist die Geschichte der EZ 1513 eng mit der Geschichte der 1789 von Michael Krenn neu errichteten Mahlmühle in Obernalb verbunden. Sie wurde in den Grund- und Gewährbüchern zunächst im Grundbestand Probstei Nalb Probstei Nalb, (NÖL, BG Retz 11/1) unter Folio 116 [eigentlich 115v] "selbständig" und ohne Verweis auf ein spezifisches Grundstück oder Haus geführt. Das Liegenschaftsensemble der Mühle wird nur in dem zu Beginn des 19. Jahrhunderts erstellten Franziszeischen Kataster deutlich, wo Jakob Krenn, der gemeinsam mit seiner Ehewirtin Therese Krenn seit April 1815, "Nutz und Gewähr" für die "Behausung sub Nr. 117" und das "Mühlgewerbe" empfangen hatte (NÖL, BG Retz 11/5, Gewährbuch XII, fol.246) allerdings hier in anderer Schreibweise als Grain bzw. Krain und ihm als Gesamtgewähr die Parzellen 117 [sic?!] 56 und 57 zugeschrieben werden, wobei mit Parzelle 117 eigentlich Hausnummer 117 gemeint ist (in der Mappe unter Nr. 92 eingezeichnet) und er laut Verzeichnis jedenfalls noch Parzelle 190 für seine Gewähr beanspruchen konnte.

1833 erwerben Jakob und Therese Krenn Gewähr für das "Oberfeldt zwischen den zway Nälb", das aus "einem Quanten Acker" besteht (NÖL, Grundbuch Kirche Unternalb, BG Retz 11/34, fol.26), der weit über das andere Ufer des Altbaches nach Oerteln hinaufreicht.Die Bezeichnung des Feldes rekuriert offenbar, wie aus einer anderen Gewähr für denselben Acker hervorgeht darauf, dass sich das Land an der Grenze der beiden Dörfer Ober- und Unternalb befindet. "[...]1 Quanten Acker in Obernfeldt zwischen Ober- und Unternalb liegend[...] (NÖL, BG Retz 11/35 Gewährbuch I, fol. 155). Haus und Mühle werden aber erst 1843 dem Areal Folio 26 Grundbestand Kirche Unternalb zugeordnet und im Grundbuch Kirche Unternalb unter Folio 39v (NÖL, BG Retz 11/34) eingetragen und weitergeführt.

1795 wird erstmals auf einen Oberschlächtigen Gang (Gewährbuch zu BG Retz 11/1, fol.524) der Mühle verwiesen, (Abbildung: Wasserrad oberschlächtig, Wikipedia) die jedenfalls, was den Raum- und Wasserbedarf angeht, so weitreichend das Bachareal beanspruchte, dass daraus für den jeweiligen Mühlenbetreiber eine Verpflichtung zum Brückenbau, bzw. der Brückenpflege resultierte, die 1829 schließlich auch als Servitut im Grund- und Gewährbuch verankert wurde. (siehe dazu den Abschnitt "Die Servitut"). Auch 1834 verzeichnet Franz Schweickhardt "ein kleines namenloses Bächlein", welches "daselbst ein Mühlwerk mit einem Gange" betreibt. (Schweickhardt, 1834, S.276)

Für die Parzelle 264, die den Wasserzulauf zur Mühle verstärkt und die im Grundbuch Obernalb 1850 (BGHA) von einer Hand und gemeinsam mit den Parzellen 134 und 135 (vormals 56 und 57) bei EZ 117 erfasst ist, gibt es weder im Parzellenprotokoll des Franziszeischen Kataster noch grund- und gewährbücherlich eine direkt entsprechende Zuordnung. Eventuell könnte man den nicht weiter bezeichneten, aber im Gemeindebesitz sich befindenden Bachverlauf 2810, der als "Abgangsgraben" im Ausmaß von 89.7 Quadrat Klafter beschrieben wird, hier zuordnen? Ein geteilter Verlauf, was den Bach unter der Mühle betrifft, ist nur auf dem Franziszeischen Kataster wie er im BEV aufbewahrt wird eingezeichnet. In der zum Parzellenprotokoll gehörigen Mappe scheint diese Abzweigung nicht auf, wiewohl hier entweder ein Nebenbach an der Straßengrenze zu entspringen, oder der Altbach rückgestaut zu sein scheint (siehe dazu die Dokumente im Digitalcontainer "Mühlbach-Nalbbach-Altbach-(Seebach) Areal").

Aus dem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1849, durch welchen Jakob und Rosalia Burian die Mühle erwerben (NÖL, Bad Pirawath, Probstei Nalb, Kaufs-Protocoll, 1835-1850, fol.76) wird nicht nur der in der Zwischenzeit erfolgte Ausbau der Mühle zu "zwey oberschlächtigen Gängen" deutlich, sondern auch auf eine weitere Grundherrschaft für einzelne Teile des Areals verwiesen, auf "[...]das bey dieser Mühlbehausung befindliche zum Grundbuchstande Schrattenthal gehörige [Zulaufstückl?][...]". Dieser Teil des Mühlareals lässt sich mittlerweile mit der Parzelle 57 bzw. 135 assoziieren. (NÖL, Protocoll der Catastral Vermessung sämmtlicher Grund und Bau-Parzellen der Steuergemeinde Ober Nalb, FK Operate K 465 Obernalb I) Für die im Grundbuch ab 1850 definierte Parzelle 264 konnte ein vorhergehender grundbücherlicher Nachweis bisher noch nicht eruiert werden, möglicherweise, weil laut Auskunft Archivar Bad Pirawath, fließende Wasser im 19. Jahrhundert grundbücherlich nicht erfasst wurden. Für den Altbach wurde erst 1967 eine grundbücherliche EZ eröffnet.

Die Parzelle ist im Grundbuch Obernalb 1850 als "Mühlgraben, Ortried bzw. Mühlbach, parif. Wiese" beschrieben. Die Eintragung im Kataster 1867 suggeriert ihren Verlauf bis zur Parzelle 325. Auf der Wasserkarte 1883 (BHHA) ist aber auch der verhältnismässig lange Zulaufteil deutlich sichtbar. Der Kataster 1913 bildet den Parzellenverlauf zwar wie im Kataster 1867 ab, aber erst 1942 wird der Teilungsplan erstellt, der auch vermessungstechnisch auf den weit hinter der Mühle gelegenen, in Oerteln verlaufenden Bachbereich rekuriert. Nachdem aus dem Grundbuch im Zeitraum zwischen 1922 und 1942 weder Zukäufe zur Parzelle 264 noch Flächenübertragungen aus dem Mühlenareal vermerkt sind - im Kaufvertrag von 1929 (BGHA, T.Z. 2304/29) ist auch noch ausdrücklich vom Mühlgraben in Ortsried die Rede - ist es bei dieser Vermessung, meiner Anschauung nach dazu gekommen, dass die für die Parzelle 264 in den Jahren bis 1922 bereits reduzierte Fläche in ihrerer früheren Gesamtheit ein weiteres Mal nach unten hinaus angenommen wurde und das eigentliche Altbachgerinne in dem Mühlbachgraben zugeschlagen wurde. 1895 beträgt die Fläche 20ar29m2 (laut Parzellenprotokoll BEV Korneuburg 1895-1922), in diesem Verzeichnis wird für die Parzelle 314 das Ausmaß von 6ar83m2 angegeben. In einem undatierten Grundstücksverzeichnis, das im Dokumentekonvolut zu Obernalb aus dem Zeitraum 1822-1870 im Archiv BEV einliegt, wird für die Parzelle 264 das Ausmaß von 564 Klafter angegeben. Dividiert man 2029 : 564 kommt man auf eine Umrechnungsfaktor von 3,59. Der gleiche Faktor für die Parzelle 314 verwendet (683: 3,59) ergibt gerundet 190,2 eine Fläche, die man auch aus dem Franziszeischen Bauparzellenprotokoll von 1823 für dieses Grundstück herauslesen könnte, wenn man die hier etwas undeutliche Schrift als 190,3 versteht. Die Parzelle 314 wird jedenfalls in diesem späteren, eventuell mit 1867 zu datierendem Grundstücksverzeichnis mit 190 Klafter angegeben. In diesem Verzeichnis gibt es auch für die Grundstücke 311, 314, 323, 324, 325 bereits den Hinweis "Acker /.Theil Weide über den Bach", wobei sich der Bach laut Franziszeischen Bauparzellenprotokoll 1823 im Gemeindebesitz befindet. 1922 beträgt der Flächeninhalt der Parzelle 264 wegen auch grundbücherlich nachvollziehbaren Abtretungen bzw. Grundstückstausch 15ar79m2 (siehe dazu Dokument im Digitalcontainer "Mühlbach-Nalbbach-Altbach-(Seebach) Areal"), 1942 wird für Parzelle 264 jedoch von einem Gesamtflächeninhalt von 20ar81m2 ausgegangen, wodurch auf die abgetrennte Parzelle 264/3 nun 9a74m2 anstatt 4,72m2 fallen, ein Fehler, der sich dann auch in die späteren Vermessungen weiter überträgt. Würde man mit dem Flächeninhalt aus 1922 die weiteren Veränderungen der Parzelle 264 laut Vermessung abbilden, so reduziert sich die Summe für die 264/3 wie folgt:

1579m2 - 1942 (Teilung und Verkauf der gesamten 264/2) minus 1ar (BGHA)

1479m2 - 1943 (Verkauf der gesamten 264/1) minus 10ar07m2 (laut Kaufvertrag wären es übrigens 10ar68m2) (BGHA)

472 - 1963 (Mappenberichtigung, Teilung von 264/3 in 264/3 und 264/4) - 83m2(BEV)

389m2 - 1963 (Neubau der Mühle; Reduktion der 264/3 auf ca. die Hälfte, gerundet auf minus 1ar95m2, Mappenberichtigung)

195m2 - 1980 (Kaufvertrag, Reduktion der 264/3 um minus 1ar23m2)

72m2 - 1980 Wäre derzeitiger faktischer Flächeninhalt von 264/3 (Kaufvertrag, von der EZ 117 abgeschrieben und die EZ 2086 neu eröffnet und ihr zugeschriebenen).

Wenn man 1963 allerdings beim Neubau der Mühle, den laut Vermessung verbauten Anteil der 264/3 von 410m2 abzieht, so hat sich die Parzelle 264/3 bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig aufgelöst.

389 - 1963 (Neubau der Mühle; Reduktion der 264/3 um gemessene Differenz 410m2 (8,30-4,20), Mappenberichtigung)(minus 21m2)

Die Parzellen der EZ1513 (siehe dazu auch den Digitalcontainer EZ 1513) lassen sich auf die Parzellen 192 und 193 im Franziszeischen Kataster zurückführen. Grundbücherlich werden sie in den Grundbüchern der Herrschaft Schrattenthal im Grundbuch Unternalb verzeichnet, spätestens seit 1867 wird dieses Gebiet aber dem Gemeindegebiet Obernalb zugerechnet (siehe dazu "Definitive Grenzbeschreibung 1867, Unternalb" im BEV Wien Archiv, Konvolut Unternalb) und auch ab 1874 bzw. 1880 im Grundbuch Obernalb (BGHA) verzeichnet. 1880 besteht die EZ 1513 zunächst nur aus der Parzelle 314. Erst 1960 wird die 1874 gebildete Parzelle 323 im Rahmen eines Ehepaktes der EZ 1513 zugeschrieben. Bei beiden Parzellen sind nach den bisherigen Recherchen seit 1880, respektive 1874 außer einer 1902 erfolgten Grundabtretung von jeweils 5m2 für die Landesstraße keine Abtretungen oder Servitute in den Grundbucheintragungen bzw. Kauf-, Tausch-, Übergabe- oder Einantwortungsurkunden erfolgt. Für beide Parzellen lässt sich auch eine relative Konstanz des Flächeninhaltes in den Katastern, mit Ausnahme der Vermessung 1942 feststellen. Auch hier hat sich der Fehler in den folgenden Kaufverträgen weiter übertragen.

Die eingangs gestellten Fragen lassen sich vorerst abschließend wie folgt beantworten:

Für meine Hypothese, dass es keine, die EZ 1513 durchschneidende Parzelle 264/3 gibt, sondern dass die Altbachabrinne als dem Altbach zugehörend zu betrachten ist und dann im Besitz der Republik Österreich steht, oder die EZ 1513 bis zum Altbach durchgehend zu vermessen wäre (an den Vorbesitzer der EZ1513 zurückfallen würde), lassen sich folgende Argumente geltend machen:

  1. Argument Name des Baches und Flurbezeichnung: Der Mühlbach wird im Grundbuch Obernalb 1850 (BGHA) sowohl in der Orginialeintragung, wie auch in den Eintragungen der 1940iger Jahre eindeutig mit "Ortried" (also zu den Ortsparzellen gehörig) im Gegensatz zur bereits im beginnenden "Oerteln" liegenden Parzelle 312 assoziiert.
  2. Argument Fläche: Der Flächeninhalt der Katastralmessung 1922 wurde nicht korrekt in die Vermessung 1942 übertragen, wodurch Fläche generiert wurde, die defacto für diese Parzelle nie existiert hat.
  3. Aus den bisher erruierten historischen Dokumenten der Anrainer-Flächen 314 und 323 zum derzeitigen rechtlich nicht verbindlichen "Mühlbacharm" lässt sich keine Abtretung von fruchtbaren Flächen, kein Servitut und auch kein Pachtverhältnis für die Parzelle 264 feststellen. Die Katastralvermessungen sind über die Jahrhunderte relativ konstant.
  4. Da 1913 eine Katatastralvermessung des Gebietes stattgefunden hat und es zwischen 1921 und 1941 weder einen "Sprung" in der Messtechnik gegeben hat, noch eine neue Maßeinheit eingeführt wurde, kann der Flächenschwund, was meine Grundstücke betrifft auch nicht auf diesen Ursachen beruhen. In jedem Fall wäre die 10%-Unschärferegelung was die Angaben im Grundsteuerkataster betrifft, mit Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz nicht jeweils dem Eigentümer zur Gänze anzulasten, der zufällig der letzte ist, der in einem Gebiet eine Neuvermessung durchführt, sondern auf alle Anrainer aliquot aufzuteilen.

Das Argument, der Müller hätte den Bachabfluss erweitert und wäre deshalb im Besitz des Bachabflusses ist allein schon deshalb nicht stichhaltig, da es bei den Parzelle 314 und 323 keine Diskrepanzen gibt, sondern der Flächeninhalt, wie oben beschrieben im 19. Jahrhundert und bis ins 20. Jahrhundert konstant bleibt. Die räumlichen Besitzverhältnisse der Parzelle 264 gestalten sich also folgendermassen: Verlauf der Parzelle 264 (gelb eingezeichnet) und Altbachrinne (blau eingezeichnet)

.

Für die Frage nach Betretungsrechten, was die in Ortsried endende Parzelle 264/3 anbelangt, hat die Recherche ergeben, dass ein Servitut nach Brückenpflege besteht, das der Gemeinde als nunmehriger Eigentümer der Parzelle 264/1 gehört. Bei der Teilung des Grundstückes 264 wurde vergessen, diese Verpflichtung auch jeweils in die einzelnen Grundstücksteile mitzuübernehmen und grundbücherlich zu verzeichnen. Die Auskunft der Gemeinde 1980, dass es für das Areal nach der Mühle nie Brücken gegeben hätte, stimmt offenbar nicht, da es 1883 sonst wohl für den Müller nicht die Dienstbarkeit nach Erhaltung der Brücken "unterhalb des Hauses Nr. 137"(NÖL, St. Pölten, Kulturdepot) (siehe Digitalcontainer "Die Servitut") gegeben hätte. Mit der Altbachrinne ist aber ohnehin entweder Öffentliches Gut gegeben oder sie steht im Besitz der Anrainer und ist daher die Frage nach der Notwendigkeit eines Betretungsrechtes gar nicht gegeben.

Weiters möchte ich nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass es zulässig ist und amtlicherseits beachtet werden muß, wenn in die Grenzverhandlung Angaben des Grundsteuerkatasters eingebracht werden, siehe dazu Vermessungsgesetz die Paragrafen:

"§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht.

§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist. (2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zu übermitteln.

(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

1.der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des §43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,

2.eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und

3.der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters aufbaut und im Grenz- oder Grundsteuerkataster durchführbar ist."

Außerdem möchte ich auch auf die Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes hinweisen, die bei "Schlagendwerdung" der Vermessung 1941 in den 60/80iger Jahren durch weitere Aufsplittung und Verkauf der Parzelle 264 meiner Ansicht nach berücksichtigt hätte werden müssen:

" § 2. (4) Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.

§ 4. (6) Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden."

Auch im Wasserrechtsgesetz von 1934 war das Ersitzen öffentlichen Wassergutes nicht möglich, 316. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, betreffend das Wasserrecht -siehe dazu §4(5).

In der Österreichisch-Ungarischen Monarchie gab es zwar die Ausnahmebestimmung für Niederösterreich 32. Gesetz vom 19. Februar 1873, wirksam für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns und das Herzogthum Ober= und Nieder=Schlesien, betreffend die Erwerbung von durch Wasser-Regulierungsbauten gewonnenen Grund und Boden , die besagt:

"§1 Der durch Wasser=Regulirungsbauten im Bereiche derselben gewonnene Grund und Boden fällt [...] Denjenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung tragen, muß jedoch, wenn die Unternehmung denselben zur besseren Verlandung oder Befestigung des Ufers nicht mehr bedarf, den Anrainern auf Verlangen gegen Erstattung des Werthes abgetreten werden."

jedoch dürfte der Müller für den Bereich der jetzigen EZ 1513, keine Ausgaben gehabt haben und daher auch keinen Anspruch geltend gemacht haben, da weder im Grundbuch noch in den Parzellenprotokollen zu den Grundstücken 341 und 323 bis 1941 eine diesbezügliche Änderung des Flächeninhaltes ersichtlich ist.
Servitut 1850
Die Servitut

A.1a.-1829-Probstei Nalb, NÖL-Bad Pirawath, Satzbuch D, Fol.143. "Einverleibung" (Teil 1)

Einverleibung.In Gemäßheit Ersuchen der löblichen Herrschaft Althof Rez und in folge hierüber ergangene justizämtliche Auflage ...Z.928 wird nachfolgende Urkunde 12. August 1829. Aufgenommen bei der Herrschaft Althof Rez. Gegenwärtig: die Gefertigten. Zufolge kreisamtlichen Decrets vom 7. July 1829 Z. 8809 hat man den Mühlbesitzer von Obernalb wegen Abgabe der Erklärung – wer in der Folge die Brücke über den sogenannten Mühlbach in Obernalb herzustellen habe, auf heute hergeladen. Hierauf gibt der Mühlbesitzer Jakob Krenn zu Protokoll:

A.1b.-1829-Probstei Nalb, NÖL-Bad Pirawath, Satzbuch D, Fol.143. "Einverleibung" (Teil 2)

[...] Brückel über den Mühlbach hat bisher der jeweilige Mühlbesitzer in Obernalb erhalten müssen. In dieser Beziehung, da ich von der Verbindungstraße über Steg nach Krems Vortheile gewärtige, bescheide ich mich die fragliche Brücke nach Anordnung der Straßenbau-… auf eigene Kosten herzustellen und in guten Stande zu erhalten. Damit diese meine Erklärung für jeden Nachfolger verbindlich bleibe, nehme ich keinen Anstand, wenn das gegenwärtige Protokoll auf meine zur Probstey Nalb dienstbare Mühle vorgemerkt werde.

A.1c.-1829-Probstei Nalb, Satzbuch D, Fol.143. "Einverleibung" (Teil 3)

A.2.-1829-Probstei Nalb, NÖL-Bad Pirawath, BG Retz 11/1, fol.116 1829-Probstei Nalb, Servituteintragung: "D fol: 143. Die Servitut der Erhaltung der uber den Mühlbach führende Brücke[n]"

A-1843-Grundbuch Kirche Unternalb, NÖL-Bad Pirawath, BG Retz 11/34, fol.39 1843-Grundbuch Kirche Unternalb, Servituteintragung: "D.fol. 143 die Servitut der Erhaltung der über den Mühlbach führenden Brücke."

A-1850-Grundbuch BGHA, EZ 18116/117. Grundbuch Blatt C.

1 Laut Satzbuch D. fol. 143 die Servitut der Verpflichtung der Erhaltung über den Mühlbach führende[r] Brücke[ n] einverleibt.

B.a-1883-Wasser=Buch der K.K. Bezirkshauptmannschaft Oberhollabrunn, 1890, NÖL-St.Pölten, Kulturdepot, fol. 295 (Teil1, Deskription)

"Die Mühle liegt im Gemeinde Gebiete Ober–Nalb am rechten Ufer des Nalberbaches

Zum Bezuge des Mühlwassers besteht ein [Gießbache] bei Haus Nr 87 ein Wehr[...] Der Mühlbach wird cc [80]mt unterhalb der Wehre von einer [Überschußbrücke] übersetzt, die das [Gießwasser] des Ortsweges in den [Gießbach] leitet; 2 mt oberwärts wird der Mühlbach von dem Ortswege übersetzt u zieht sich dann längst der rechtseitigen Häuserreihe abwärts bis zur Bezirksstraße Retz-Krems, von der der Mühlbach durch eine Brücke übersetzt wird. Die Niederschlagswasser des linken Strassengrabens der Retz-Kremser Bez. Straße übersetzen hier den Mühlkanal mittelst eines vom Bezirksstraßenausschuße hergestellten gemauerten [Überschusses]. Oberhalb der Mühle befindet sich ein grösseres Wasserbecken, von welchem mittelst eines Vorbettes das Wasser der Mühle zugeführt wird. Die beiden Wasserräder sind oberschlächtig.[...]"

B.b.-1883-Wasser=Buch der K.K. Bezirkshauptmannschaft Oberhollabrunn, 1890, NÖL-St.Pölten, Kulturdepot, fol. 295 (Teil2, Dienstbarkeiten)

Auf das Wasserrecht sich beziehende Dienstbarkeiten

Die Räumung des Mühlbaches von der Wiese bis zur Einmündung derselben in den [Gießbach] unterhalb der Mühle obliegt dem Müller – Die Räumung des [Gießbaches] der Gemeinde OberNalb. Die Brücken über den Mühlbach zwischen dem Wasserbecken und der Mühle, dann die unterhalb des Hauses Nr 137, die Brücke beim gemauerten [Überschuße] der Bezirksstraße u die Brücke beim Haus Nr 30 endlich der hölzerne [Überschuß] vis a vis dem Freihofe werden vom Müller erhalten. Alle zu den einzelnen Häusern führenden Brücken werden von den betreffenden Hausbesitzern erhalten. Die Erhaltung der steinernen [Überschusses] bei der Bezirksstraße Retz-Krems obliegt dem Bezirksstraßen Ausschuße. Commissions-Protokoll der K.K. Bezirkshauptmannschaft OberHollabrunn dto 6. November 1883 Z.19987

C-1943-Grundbuch, BGHA, EZ 18116/117, T.Z. 372

Übernahme auch des "Wasserbezugsservituts" durch die Gemeinde im Kaufvertrag von 1943

"Mitverkauft ist insbesondere das den Verkäufern zur Mühle […] zustehende Wasserrecht vom Altbach Parz. 2699 in Ober-Nalb."

C-1945-Grundbuch, BGHA, EZ 18116/117

"6 31. Oktober 1945, 372. - Auf Grund des Kaufvertrages vom 16. 12. 1943 u. der Freilassungsurkunde vom 24. 3. 1944 wird das Grundst Nr. 264/1 Mühlbach parif. Wiese hier (ab e) unter Mitübertragung der in C pt 1 der E. Z 117 Grundb. Obernalb einverleibten Servitut der Verpflichtung zur Erhaltung der über den Mühlbach führenden Brücke[sic!] ab und zu der E.Z. 1704 zugeschrieben."

C-1946-Grundbuch, BGHA, EZ 18116/1704

Servituteintragung in der neuen EZ 1704, Gemeinde Obernalb als Eigentümer.(Ab 1963 im Zuge der Eingemeindung die Stadtgemeinde Retz)

C-1981, BGHA, T.Z.88/81 Urkunde zu EZ 18116/117 Angaben der Gemeinde zum Servitut. Die Übernahme in die Verpflichtung der Gemeinde wurde anscheinend übersehen/vergessen.

Gwandten/Gwanten/Quanten

Quellen zusammengestellt von Michael Huber

Ulrich Pfister, "Das Ackerland eines Dorfs war in sog. Gewanne eingeteilt, d. h. größere Flurstücke, in denen mehrere Besitzer Parzellen besaßen, u. die in einheitlicher Richtung gepflügt wurden (Streifenflur). […] Parzellengrenzen waren nicht ausdrücklich markiert, ebenso wenig die Gewanngrenzen. […] Ackerparzellen u. Gewanne waren voneinander nicht abgegrenzt; nur vereinzelt waren die Gewanne mit Wegen erschlossen. Deshalb mussten alle Eigentümer von Land an einer Zelge dieselbe Kultur anbauen (meist in Urbaren festgeschrieben). Zwecks Schadenminimierung mussten Saat- u. Erntetermine sowie die Reihenfolge der Abernte genossenschaftlich geregelt werden. Wegrechte waren zu sichern, Schadenverteilung zu regeln (beim Wenden des Pfluges, beim Befahren von Grenzen u. Feldern, etc.)." Ulrich Pfister, Universität Münster, Vorlesung WS 2019/20, Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft 1500-2000

1. Hugo Gold, "Gwandten ist ein Flächenmaß für Ackergründe.“ Gold, Hugo (Hrsg.): Die Juden und Judengemeinden Mährens in Vergangenheit und Gegenwart. Brünn: Jüdischer Kunstverlag, 1929, S.418

2. Zur Verwendung als Flächenmaß in einem rechtlichen Kontext siehe Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewann

3. "Das Gewênde, des -s, plur. ut nom. sing. von dem Zeitworte wenden. 1. Die Handlung des Wendens oder Umwendens, wo dieses Wort vornehmlich in der Landwirthschaft üblich ist, und 1) das Umwenden mit dem Pfluge im Pflügen auf langen Ackerrücken bezeichnet. Ein Gewende machen, mit dem Pfluge umwenden. 2) Noch häufiger wird es als ein Feldmaß gebraucht, ein Stück Ackers von solcher Länge bezeichnen, als man mit dem Pfluge in gerader Linie, ohne umzuwenden, zu pflügen pfleget. Das Obergewende, das Mittelgewende, das Untergewende, wenn ein langer Acker in drey solche Theile getheilet wird. Gemeiniglich hat ein Gewende sein bestimmtes Maß, welches sich aber nicht überall gleich ist. An den meisten Orten kommt es mit einem Morgen überein. In der Lausitz hält es 180 Schritte oder 240 Leipziger Ellen in der Länge, und 65 5/16 sechsfurchige Beete, jedes von 23/4 Ellen, also 180 Ellen in der Breite; so daß 171/2 Gewende eine Hufe machen. In Böhmen und Österreich, wo dieses Wort auch Gewanten oder Gwanten lautet, ist es so viel als ein Morgen, so daß 60 Gewende eine Meile machen.[...]" Johann Christoph Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart mit beständiger Vergleichung der übrigen Mundarten, besonders aber der oberdeutschen. Zweyte, vermehrte und verbesserte Ausgabe. Leipzig 1793-1801.

4."Gwandten die, der Mährer, sind von den Jochen der Oesterreicher unterschieden. Sieh Gewende der Böhmen beim Frisch in wenden. Drey Gwandten machen um Meißeldorf in Oest. ein Joch.“ Versuch einer Vereinigung der Mundarten von Teutschland als eine Einleitung zu einem vollständigen Teutschen Wörterbuche mit Bestimmungen der Wörter und beträchtlichen Beiträgen zur Naturgeschichte aus den hinterlassenen Schriften des berühmten Herrn Prof. Joh. Siegm. Val. Popowitsch. Wien, bey Joseph Edlen von Kurzböck, 1780, S.121

„Gwandten (die) ist in Österreich viel kleiner als ein Joch oder Morgen Landes. Zu Meißeldorf machen 3 Gwandten ein Joch. Etliche bestimmen die Gwandten nur so, es sey ein Stück Feldes zwischen zwey großen Furchen.“ Popowitsch, Johann Siegmund Valentin; Reutner, Richard: Vocabula Austriaca et Stiriaca (Teil 1). Peter Lang, 2004, S.230

5. Friedel Stratjel, "Bei den beiden Flächenmaßen Gwanten und Viertl bin ich bisher auf der Suche nach einer exakten Definiton nicht fündig geworden, [...]

Gwanten und Viertl könnten auch variable Flächen einnehmen. Nach der späteren Flächenreform kann leider nur schwer auf die ursprüngliche Ackerbreite geschlossen werden, wahrscheinlich hatten sie, wie den später in Bernhardsthal üblichen 5 Klaftern, gleiche Breiten. Hieraus ergeben sich aber, bei nicht rechtwinkeligen Fluren, variable Flächen, die aber im Urbar als gleich eingetragen wurden.

Meine übliche und verbesserbare Umrechnung:

Gwanten, Quanten, Gewanne

1 Gwanten = 5/4 Joch = um 7200 m2 [möglicherweise Druckfehler und gemeint ist 720m2 ?][...]

1 Joch = 5755m2

Stratjel, Friedel: Liechtenstein-Urbar 1644 der Herrschaft Rabensburg. Rabensburg, Bernhardsthal, Landshut. Beiträge zur Geschichte Bernhardsthal umd Umgebung. Bernhardtsthal, 2005, S.54

Quellen- und Abkürzungsverzeichnisverzeichnis
Abkürzungen:

NÖL = Niederösterreichisches Landesarchiv

ÖStA = Österreichisches Staatsarchiv, Wien

BEV = Bundesamt Eich- und Vermessungswesen

BGHA = Bezirksgericht Hollabrunn, Archiv

BHHA = Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Archiv

Kataster:

NÖL, Franziszeischer Kataster, Mappen, Obernalb-StG Retz, VB Hollabrunn. FK Mappen UM 261

Parzellenprotokolle, Grundstücksverzeichnisse:

NÖL, Franziszeischer Kataster, Bauparzellenprotokoll der Gemeinde Ober=Nalb, 1823 2-10 Häuserverzeichnis, 11-152 Grundstückverzeichnis, 153-215 Eigentümerverzeichnis, 215-216 Ausweis über die strittigen Eigenthumer der Gemeinde Ober=Nalb, 217-224 Definitive Grenzbeschreibung der Gemeinde Ober=Nalb

Grund- und Gewährbücher sowie die dazugehörenden Kaufprotokolle und Urkunden der Herrschaften Nalb und Stein bzw. Schrattenthal. NÖL, Bad Pirawath

1833. Protocoll der Catastral Vermessung sämmtlicher Grund und Bau-Parzellen der Steuergemeinde Ober Nalb. (Sign. FK Operate K 465 Obernalb I.) NÖL, St. Pölten

1883-Wasser=Buch der K.K. Bezirkshauptmannschaft Oberhollabrunn. NÖL, St. Pölten, Kulturdepot

Historische Topographien:

Topographischer Landschematismus, oder Aechtes Verzeichniß aller im Erzherzogthume Österreich unter der Ens befindlichen Ortschaften. Zweiter Band. N-Z. Möst. 1796

Schweickhardt, Franz: Darstellung des Erzherzogthums Österreich unter der Enns“ Viertel unterm Manhartsberg. 4. Band, Wien 1834

Sekundärliteratur:

Feigl, Helmuth: Die niederösterreichische Grundherrschaft vom ausgehenden Mittelalter bis zu den theresianisch-josephinischen Reformen. Verein für Landeskunde von Niederösterreich 1999, 2. Aufl. (Forschungen zur Landeskunde von Niederösterreich).